Grundsteuerreformvorschlag überlastet Bewohner der Ballungsräume
• Eigentümern und Mietern in gefragten Städten drohen höhere Kosten
• Enormer Arbeitsaufwand für Verwaltung und Justiz
Bonn, den 05. Februar 2019: Im vor Kurzem vorgelegten Eckpunktepapier zur Grundsteuerreform besteht noch Anpassungsbedarf. Träte das Gesetz so in Kraft, würden vor allem Mieter und Eigentümer in Ballungsräumen unangemessen höher belastet, so Dieter Jurgeit, Vorstandsvorsitzender des Verbandes der PSD Banken.
Bund und Länder hatten sich vergangene Woche auf ein Gerüst der Grundsteuerreform verständigt. So soll die Berechnung künftig auf drei Punkten basieren: dem Alter des Gebäudes, dem regionalen Bodenrichtwert – also dem Wert des unbebauten Grundstücks – und den aus dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten. Auf Basis dieser Einigung soll nun ein Gesetzentwurf erarbeitet werden, dem auch die Länder letztlich zustimmen müssen.
„Wenn das vorgelegte Modell so in Kraft treten würde, dann müssen vor allem in den gefragten Städten Eigentümer selbst genutzter Immobilien und Mieter mit höheren Kosten rechnen“, sagt Jurgeit. „Bund und Länder sollten darum ihr Eckpunktepapier nachbessern, damit die Mittelschicht sich das Wohnen in den Städten weiterhin leisten kann. Andernfalls wandern immer mehr Menschen ab, was den Fachkräftemangel weiter verschärfen würde. Auch wenn Eile geboten ist: Das neue Grundsteuermodell darf Mieter und Eigentümer nicht höher belasten.“
Bis Ende 2019 muss die Neuregelung beschlossen sein. So hatte das Bundesverfassungsgericht im vergangenen Jahr geurteilt. Die Karlsruher Richter sind der Auffassung, dass die Eigentümer von Immobilien in Deutschland ungleich behandelt werden, da der Berechnung der Grundsteuer für 36 Millionen Grundstücke völlig veraltete Werte zugrunde liegen.
„Die Neuberechnung der Grundsteuer erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand“, so Jurgeit. „Zudem stünde der Justiz eine Klagewelle von Eigentümern und Mietern bevor. Deshalb ist eine Weiterentwicklung des Modells notwendig, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht.“
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